Allgemeine
Geschäftsbebingungen der Firma Otmar Langer, Neanderstr. 5, 40699
Erkrath Fachbetrieb für Radio-, Fernseh- und Multimedia.
Durch einen Klick
auf AGB
starten Sie den Download unserer Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die Datei liegt im pdf-Format für Sie vor. Um diese betrachten zu
können, benötigen Sie den Acrobat Reader von Adobe. Dieser steht
Ihnen kostenlos bei www.adobe.de
zum Download bereit.
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis
Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und
ähnlichen Bedingungen des Kunden: Abweichungen, Ergänzungen
sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I. Verkaufsbedingungen
1. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der
Unternehmer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach
deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und
den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt
davon bleiben die Rechte des Unternehmers, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer
Schadensersatzforderung kann der Unternehmer 20% des vereinbarten Preises
ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern
nicht nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt
vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
abzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
2. Mängelansprüche
Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist
bei gebrauchten Gegenständen und wenn der Kunde Unternehmer ist,
ein Jahr, im übrigen zwei Jahre. Dies gilt nicht für Ansprüche
wegen mangelhafter Baumaterialien, die für ein Grundstück oder
Gebäude wesentlich und mit diesem fest verbunden sind und beim Unternehmerrückgriff
aus Anlass eines Verbrauchsgüterkaufes.
Der Kunde kann bei
einer mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung).
Der Unternehmer kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem
Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen,
ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile
für den Kunden zurückgegriffen werden könnte.
Der Anspruch des Kunden
beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung;
auch diese kann der Unternehmer wegen unverhältnismäßiger
Kosten verweigern.
Liefert der Unternehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie
Sache, hat der Kunde die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz
für die gezogenen Nutzungen zu leisten.
Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern.
Werden vom Kunden
Mängelansprüche geltend gemacht, muß er den Erwerb des
Kaufgegenstandes durch Vorlage der Rechnung oder auf andere geeignete
Weise nachweisen.
II. Leistungs-
und Reparaturbedingungen
1. Kosten für
nicht durchgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende
Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt
werden kann, weil:
1.1 der beanstandete
Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden
konnte;
1.2 der Kunde den
vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
1.3 der Auftrag während
der Durchführung zurückgezogen wurde;
1.4 die Empfangsbedingungen
bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik
nicht einwandfrei gegeben sind.
2. Bauleistungen werden
insgesamt nach Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B)
erbracht.
3. Mängelansprüche
Für Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an Gebäuden
oder Grundstücken beruhen, beträgt die Verjährungsfrist
ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist, im übrigen zwei Jahre.
Der Unternehmer kann
nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen
(Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist. Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, kann er vom Kunden die
Herausgabe des mangelhaften Werkes und Wertersatz für die gezogenen
Nutzungen verlangen.
Zur Mängelbeseitigung
hat der Kunde dem Unternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür
Sorge zu tragen, daß der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung
und Durchführung der Reparatur dem Unternehmer oder dessen Beauftragten
zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert
er dies unzumutbar, ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit.
Dem Kunden ist bekannt, daß der Unternehmer eine externe Datensicherung
vor Arbeitsaufnahme voraussetzt.
Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder nach
seiner Wahl die Vergütung mindern
4. Erweitertes Pfandrecht
des Unternehmers an beweglichen Sachen
Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht
an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des
Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem im Besitz des Unternehmers
befindlichen Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese
Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
Wird der Gegenstand
vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung abgeholt, kann
der Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen.
Erfolgt die Abholung nicht spätestens nach drei Monaten, entfällt
eine weitere Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist
ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Unternehmer ist
berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner
Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös
ist dem Kunden zu erstatten.
Bei Aufträgen,
deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten
der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes
der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom
Unternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden
zu leisten.
III. Gemeinsame
Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise
und Zahlungsbedingungen
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers einschließlich
Mehrwertsteuer.
Alle Rechnungsbeträge
sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen
sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
Der Kunde kommt auch
ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens
in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Ist unsicher, ob oder wann dem Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung
zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache.
2. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung
sämtlicher aus diesem Vertrag vom Kunden geschuldeten Zahlungen Eigentum
des Unternehmers. Gleiches gilt für Gegenstände, die der Unternehmer
im Rahmen von Reparatur- oder sonstigen Montageverträgen liefert,
soweit diese Gegenstände nicht durch Einbau wesentliche Bestandteile
einer nicht dem Unternehmer gehörenden Sache werden. Der Eigentumsvorbehalt
bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Unternehmer gegenüber
dem Kunden im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung nachträglich
erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch den Unternehmer
unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.
Bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt dürfen
die vom Eigentumsvorbehalt erfaßten Gegenstände nicht weiterveräußert,
vermietet, verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur
gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung
untersagt.
Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz
oder Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang seines Unternehmens
unter der Voraussetzung gestattet, daß die Forderungen aus der Weiterübertragung
an den Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe
der Rechnungswerte des Unternehmers bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten
werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz
und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug
befindet. Kommt der Kunde seinen fälligen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Unternehmer nach angemessener
Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware vom
Kunden herausverlangen sowie nach Androhung mit angemessener Frist unter
Verrechnung auf seine Forderung durch freihändigen Verkauf bestmöglich
verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung
der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Bei Teilzahlungsgeschäften
kann der Unternehmer den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Kunde
trotz zweiwöchiger Zahlungsfrist mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen
ganz oder teilweise und mindestens mit 10 % des Gesamtteilzahlungspreises
(bei einer Abzahlungsdauer von über drei Jahren mindestens 5 %) im
Verzug ist. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung
der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer
Werkstatt hat der Kunde dem Unternehmer sofort schriftliche Mitteilung
zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt
hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs
und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen,
soweit diese Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. Der
Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen
Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich
ausführen zu lassen.
Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben,
soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt.
3. Nacherfüllung,
Rücktritt
Liefert der Unternehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie
Sache oder stellt der er ein neues Werk her, so kann er vom Kunden die
mangelhafte Sache oder das mangelhafte Werk herausverlangen und Wertersatz
für die gezogenen Nutzungen fordern. Für die Ermittlung des
Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung
im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher
Gesamtnutzungsdauer unter Berücksichtigung der Mangelhaftigkeit der
Sache oder des Werks an.
Bei Rücktritt
sind Unternehmer und Kunde verpflichtet, sich die voneinander empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Für gezogene Nutzungen hat
der Kunde Wertersatz zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes gilt
III. 3.1 Satz 2 entsprechend
4. Haftungsausschlüsse
Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel, die
der Kunde durch Beschädigung, falschen Anschluß, falsche Bedienung
oder unsachgemäße Eingriffe verursacht hat oder die durch höhere
Gewalt, z. B. Blitzschlag oder Verschleiß, Überbeanspruchung
mechanischer oder elektromechanischer Teile, nichtbestimmungsgemäßen
Gebrauch, Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische, chemische
oder atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder Mängel,
die der Kunde nicht unverzüglich, spätestens aber binnen zwei
Wochen angezeigt hat. Darüber hinaus sind bei Produkten der Unterhaltungselektronik
von jeglicher Haftung ausgeschlossen: Mängel, die durch schlechte
Empfangsqualität, ungünstige oder nachträglich geänderte
Empfangsbedingungen, mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des Empfangs
oder Betriebs durch äußere Einflüsse, vom Kunden eingelegte
ungeeignete oder mangelhafte Batterien, verschmutzte Magnetköpfe
oder die unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln bedingt sind.
Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für auf der Ware befindlichen
Daten. Der Kunde führt im eigenen Interesse eine Datensicherung durch.
Bei Verlust der Daten können keine Ersatzansprüche gegen den
Unternehmer erhoben werden. Mit Abgabe der Ware bestätigt der Kunde
die Sicherung der Daten.
Der Unternehmer haftet
nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder
Erfüllungsgehilfe fahrlässig verursacht hat. Dies gilt ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere
aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel
- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
des Unternehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: 01.01.2003
|